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Autlor GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Einbeziehung, Kollision von Einkauf- und Lieferbedingungen

1.1 Für Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sind für Autlor unverbindlich, auch ohne Widerspruch oder der Auftraggeber angibt, nur zu seinen Bedingungen beziehen zu wollen.

1.2 Ist der Auftraggeber mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. In diesem Fall bleibt Autlor vorbehalten, die Ausführung des Auftrags abzulehnen.

1.3. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungentreffen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Angebot, Vergütung und Zahlungsbedingungen, Unterlagen von Autlor

2.1. Angebote von Autlor sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich eine Bindung vereinbart wird. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Autlor . Sofern eine Bindung an das Angebot seitens Autlor nicht ausdrücklich erklärt wurde oder die Annahme des Angebots seitens des Auftraggebers außerhalb der Bindungsfrist bei Autlor zugeht, gelten Aufträge erstdurch die schriftliche Bestätigung oder Rechnung von Autlor als angenommen.

2.2. Zum Angebot von Autlor gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Technische Änderungen bleiben Autlor vorbehalten. An diesen Unterlagen behält sich Autlor Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einverständnis von Autlor Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2.3 Die Vergütung versteht sich in Euro, unfrei ab Rehlingen. Preiseverstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Verkaufspreis erhöht sich um die Kosten der Transport- oder Sonderverpackung, um Zölle sowie Fracht und Frachtversicherungskosten. Autlor ist, sofern nach den vertraglichen Vereinbarungen ihre Lieferung und Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist, berechtigt, sofern nach Annahme des Auftrags unerwartete, von Autlor nicht zu vertretende, erhebliche Änderungen der Waren- und/oder Warennebenkosten eintreten, die eine Erfüllung des Auftrags zu den vereinbarten Preisen unzumutbar machen, mit dem Auftraggeber über eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu verhandeln. Kommt dabei keine Einigung zustande, ist Autlor von der Vertragspflicht entbunden, ohne dass Schadenersatz- oder Haftungsansprüche geltend gemacht werden können.

2.4 Die Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzüge zahlungsfällig nach Fertigstellungsanzeige von Autlor. Soweit eine Fertigstellungsanzeige nicht erfolgt nach Abnahme der Lieferung und/oder Leistung. Die Zahlung mit Wechseln bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Autlor. Schecks und Wechsel werden seitens Autlor nur erfüllungshalber angenommen.

2.5 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist Autlor, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugseintrittes Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszins nach §1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Alle Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort zahlungsfällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Auftraggeber gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen verstößt oder Autlor Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Ferner ist Autlor in diesen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nachangemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Unterlagen des Auftraggebers

3.1. Soweit die Herstellung von Gegenständen und Anlagen auf Grund von Planungen und Stücklisten des Auftraggebers durch Autlor durchgeführt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, Autlor alle erforderlichen Planungen und sonstige Unterlagen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

3.2. Der Auftraggeber ist ungeachtet der in Ziffer 3.1. niedergelegten Verpflichtung verpflichtet, Autlor alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen weiteren Informationen auf Anforderung unverzüglich in schriftlicher Form zu erteilen.

3.3. Soweit Planungsunterlagen nach Durchführung des Auftrages an den Auftraggeber zurückzugeben sind, verpflichtet sich der Auftraggeber diese für die Zeit der Gewährleistung aufzubewahren und auf Anforderung von Autlor an dessen Sitz zur Verfügung zu stellen, sofern Autlor gegenüber dem Auftraggeber dahingehend ein berechtigtes Interesse nachweist.

4. Lieferfristen

4.1. Soweit nicht ausdrücklich in Schriftform etwas anderes vereinbart ist, sind die Lieferzeitbedingungen unverbindlich.

4.2 Ein durch Individualvereinbarung vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nichtdurch Umstände, die Autlor nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen, sowie das Fehlen von Unterlagen/Genehmigungen oder die nicht rechtzeitige Informationserteilung u.a. anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Lieferungen- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Autlor die Lieferung erschweren oder unmöglich machen –hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Autlor oder deren Unterlieferanten eintreten – hat Autlor nicht zu vertreten. Derartige Umstände berechtigen Autlor, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Autlor ist jedoch verpflichtet dem Auftraggeber erkennbare Lieferverzögerungen unverzüglich anzuzeigen.

4.3 Ist eine Lieferfrist oder Fertigstellungsfrist individualvertraglich vereinbart, so gilt dies als eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung das Werk oder das Lager von Autlor vor Ablauf der Fristverlassen hat, oder falls die Versendung ohne Verschulden von Autlor unmöglich wird oder sich verzögert, mit Absendung der Fertigstellungsanzeige.

4.4. Ist eine Lieferfrist individualvertraglich festgelegt und wird die Frist aus Gründen, die Autlor zu vertreten hat, nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung muss mindestens 21 Tage betragen.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung bzw. Leistung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Autlor verlassen hat. Falls die Versendung ohne Verschulden von Autlor unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

6. Zusicherung, Auskünfte und Beratung

6.1. Die anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen von Autlor, auch in Schrift und Bild erfolgen nach bestem Wissen –auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreienden Auftraggeber nicht von einer eigenen Prüfung.

6.2. Die Hinweise auf technische Normen und Katalogbeschreibungen dienen der Leistungsbeschreibung. Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes begründen sie nicht. Dahingehende Zusicherungen bedürfen der Schriftform in der Auftrags-
bestätigung.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die gelieferten Gegenstände und Anlagen sowie aus ihrer Bearbeitung oder Verarbeitung entstehende Erzeugnisse, sofern an letzteren durch die Verarbeitung oder Bearbeitung Eigentum von Autlor gemäß §§ 947 ff BGB entstanden ist bleiben Eigentum von Autlor (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung ihm gegen den Auftraggeber zustehender Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistetwerden.

7.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber mit anderen beweglichen Sachen entstehenden Waren und Erzeugnisse. Soweit kraft der gesetzlichen Regelungen an diesen Waren und Erzeugnissen kein Eigentum zu Gunsten von Autlor mehr gegeben ist, sondern Miteigentum entsteht, gilt der Miteigentumsanteil an der neuen Sache als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

7.3. Die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er sich nicht im Verzug befindet und mit seinem Kundenebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß diesen Bestimmungenvereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von Autlor aus der Geschäftsverbindung die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegenseinen Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Autlor ab. Soweit Autlor Miteigentümer geworden ist, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteiles. Der Auftraggeber ist berechtigt, abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit möglichen Widerruf von Autlor einzuziehen. Autlor wird von seinem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.5. vorliegen. Soweit Forderungen von Autlor fällig sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an Autlor abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Erscheint die Verwirklichung der Ansprüche von Autlor entsprechend Ziffer 2.5. gefährdet, so hat der Auftraggeber auf verlangen von Autlor – sofern dieser den Kunden des Auftraggebers nicht selbst unterrichtet- die Abtretung seinem Kunden mitzuteilen und Autlor die Benachrichtigung des Kunden nachzuweisen. Auf Verlangen von Autlor ist der Auftraggeber ferner verpflichtet, Autlor alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von Autlor gegenüber dem Kunden des Auftraggebers erforderlich sind. Übersteigt die für Autlor bestehende Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist Autlor auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung von Autlor beeinträchtigten Dritten, insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Autlor verpflichtet.

7.4. Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die zur Sicherheit von Autlor abgetretenen Forderung sofort unter Übergabe der für eine Drittwiderspruchsklage notwendigen Unterlagen Autlor anzuzeigen. Die Kosten der Drittwiderspruchsklage trägt der Auftraggeber. Hält der Auftraggeber einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist Autlor berechtigt, die Weiterveräußerung oder Lieferung der Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder Einräumung des mittelbaren Besitzes auf Kostendes Auftraggebers zu verlangen, die Zahlung vom Auftraggeber eingezogener Beträge zu verlangen oder, falls die Gegenstände der Anlagen bereits weiterveräußert oder geliefert sind, aber ganz oderteilweise noch nicht bezahlt sind, Zahlung direkt vom Kunden des Auftraggebers an Autlor zu verlangen.

7.5. Autlor ist berechtigt, Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände und Anlagen zu verlangen, wenn ihr Umstände bekannt werden, die die Erfüllung ihrer Forderungen durch den Auftraggeber als gefährdet erscheinen lassen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend gemacht werden. Der Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnisdazu, dass die von Autlor mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zwecke das Gelände, auf dem sich die Gegenstände oder Anlage(n) befinden, betreten und befahren können.

8. Rügeobliegenheit und Gewährleistung

8.1. Der Auftraggeber ist verpfl ichtet offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Abnahmeschriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber ist zur Prüfung der Leistung auf Mängel verpflichtet. Mängel die auch innerhalb der Frist nichtentdeckt werden können und erst später festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels Autlor schriftlich anzuzeigen. Eine Rügefrist für nichtoffensichtliche Mängel besteht nicht, sofern der Auftraggeber kein Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person desöffentlichen Rechts oder eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.

8.2. Abweichungen von vertraglich vereinbarten Spezifikationen, die sich im Rahmen der in den einschlägigen technischen Normenvorgesehenen Grenzen halten, begründen keine Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers. Autlor steht es insoweit frei, andere gleichwertige Bauteile, die vom Angebot und/oder den dem Angebot zugrundeliegenden Stücklisten abweichen, zu verwenden.

8.3 Bei berechtigten Mängel ist Autlor nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Ersatz des entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.

8.4. Soweit die Herstellung von Gegenständen und Anlagen auf der Grundlage von Planungen und/oder Stücklisten des Auftraggebers erfolgt, übernimmt Autlor für Mängel, die auf eine fehlerhafte Planung und/oder Stückliste zurückzuführen sind, keine Haftung. Das Gleiche gilt, sofern der Mangel der Werkleistung auf einen Mangeleines vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages Autlor übergebenes Bauteil zurückzuführen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Autlor eine ihm obliegende Hinweispflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

8.5. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es technisch unmöglich ist, Softwareleistungen absolut fehlerfrei herzustellen. Falls die Versendung ohne Verschulden von Autlor unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

9. Allgemeiner Haftungsausschluss

9.1. Eine Haftung von Autlor, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.2. Dieser Haftungsausschluss (8.1.) gilt nicht, wenn Autlor Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft entstehen und gerade die zugesicherte Eigenschaft den Schadenseintritt verhindern sollte, wenn von Autlor eine Hauptpflicht aus dem Vertrag oder eine vertragswesentliche Verpflichtung verletzt wurde, für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

10. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtstand für alle aus Aufträgen stammenden Streitigkeiten ist der Sitz von Autlor, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.

  • „Service heißt, das ganze Geschäft mit den Augen des Kunden zu sehen.”

    Axel Haitzer

  • „Immer habe ich nach dem Grundsatz gehandelt, lieber Geld verlieren als Vertrauen. Die Unantastbarkeit meiner Versprechungen, der Glaube an den Wert meiner Ware und an mein Wort, standen mir höher als ein vorübergehender Gewinn.”

    Robert Bosch

  • „Auf der Ausbildung tüchtiger Mechaniker und Techniker beruht die Zukunft unserer Industrie und jeder Fortschritt auf technischem Gebiet.”

    Robert Bosch

  • „Planung ohne Ausführung ist meistens nutzlos – Ausführung ohne Planung ist meistens fatal.”

    © Willy Meurer (*1934), deutsch-kanadischer Kaufmann, Aphoristiker und Publizist, M.H.R. (Member of the Human Race), Toronto